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Satzung der Bürgerinitiative Barkhovenallee e. V.

Stand 08.12.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Barkhovenallee“. Nach Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Essen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 Nr. 8, 25 AO). Insbesondere setzt sich der Verein für den Schutz der Grünflächen, der ökologisch wertvollen Landschaftsräume sowie für die Förderung transparenter Bürgerbeteiligung im Bereich der Barkhovenallee und ihrer Umgebung ein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Bürgerdialog, Pflege von Biotopen etc.). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
 

§ 4 Mitgliedschaft
      1. Arten der Mitgliedschaft 

- Aktive Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit teil, besitzen volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können Vereinsämter übernehmen.
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideell oder finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben Stimmrecht.
      2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
      3. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt.

- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

      4. Beitragspflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
 

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden die Versammlungsleitung und die Protokollführung von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu den Aufgaben gehören u.a.: Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstands.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort, Datum, Beschlüsse und Stimmergebnisse enthalten.
 

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:

  • Vorsitzende*r
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister*in
  • zwei Beisitzer*innen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
 

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND NRW e.V., Vereinsregister-Nr. 5463, Düsseldorf), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

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